Trainings

Unsere Standardkurse

Neben unseren Standardkursen bieten wir unterschiedlichste Seminare und Ausbildungsmöglichkeiten.

 

Gerne helfen wir Ihnen gemeinsam an Ihren Herausforderungen mit Ihrem Vierbeiner zu arbeiten. 

Statute

 

 

 

 

 

 

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SATZUNG
des
ÖSTERREICHISCHEN RASSEHUNDEVEREINES
ORTSGRUPPENSTATUT
Beschlossen bei der Generalversammlung des
Österreichischer Rassehundeverein (ÖRV) Hundesportv
ereinLeonding
Ersatz für die Statuten in Anpassung
an das Österreichische Vereinsgesetz
vom 1.07.2002
Die Satzung verwendet folgende Abkürzungen:
FCI
Federation Cynologique Internationale
ÖKV
Österreichischer Kynologenverband
ÖHZB
Österreichisches Hundezuchtbuch
ÖRV
Österreichischer Rassehundeverein
GV
Generalversammlung
DV
Delegiertenversammlung
OG
Ortsgruppe des Österreichischen Rassehundevere
ines
DSG
Datenschutzgesetz
VK
Verbandskörperschaft
TO
Tagesordnung
Die personenbezogenen Begriffe (Obmann/frau... usw.
) sind geschlechtsneutral zu verstehen
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§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1)
Der Verein führt den Namen
"Österreichischer Rassehundeverein (ÖRV) Hundesport
verein –
xxxx
(2)
Er hat seinen Sitz in yyy.
(3)
Der Verein ist dem Hauptverein des ÖRV und som
it dem ÖKV und der FCI angeschlossen.
§ 2 Zweck des Vereines
(1)
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn geric
htet ist, bezweckt die Durchführung / Förderung des
Körpersports durch Mensch und Hund.
(2)
Förderung des gesundheitlichen Wohlbefindens unter
dem Aspekt der sportlichen Betätigung mit Hund
(3)
Ausbildung zu Sporthunden (Agility, Breitensport, S
porthundeschutz, Obedience, Doggy Walking und
Flyball) sowie zu Begleit / Gebrauchs / Stöber / Fä
hrten / Wachhunden für Privatpersonen, weiters zu
Rettungshunden in allen FCI Sparten sowie Ausbildu
ng von Rettungshunden für den Einsatz
(Einsatzhunden für Vermisstensuche und Katastrophen
ereignisse), zu Therapiehunden; weiters Förderung
und Festigung der Gebrauchshundeeigenschaften in de
r praktischen artgerechten Arbeit der
verschiedenen Hunderassen in Zusammenarbeit mit dem
ÖKV und dessen Spezialvereinen, sowie die
Vertiefung der Mensch - Tier - Beziehung (für Fairn
ess, Tierschutz etc.)
(4)
Veranstaltungen des Hundesports als Leistungs-, Lei
stungssiegerprüfungen und Turnieren zum Vergleich
des Ausbildungsstandes der Mitglieder des ÖRV, sowi
e Abhaltung von Prüfungen zur Erreichung von
Ausbildungskennzeichen und Vorführungen von Hundesp
ortgruppen in der Öffentlichkeit, von
Veranstaltungen des Hundesports im Allgemeinen
(5)
Wahrung aller hundesportlichen und kynologischen In
teressen gegenüber der Öffentlichkeit und den
Behörden, soweit sie den Vereinszweck des ÖRV berüh
ren.
(6)
Der ÖRV bezweckt, bei den aus der Mensch-Tier Bezie
hung erwachsenden Anliegen und Problemen
seinen Mitgliedern Hilfestellung zu bieten und will
dadurch den Gebrauchswert der Hunderassen lenken
und fördern. Er ist ein Sport, Ausbildungs- und Zuc
htförderungsverein für sämtliche Hunderassen.
(7)
Ausbildung der Mitglieder des Vereines und deren Hu
nde nach den geltenden österreichischen und
internationalen Prüfungsordnungen und Erkenntnissen
der kynologischen Forschung und nach den
Ausbildungsbestimmungen des ÖRV.
(8)
Weitergabe von Erkenntnissen über die sportliche Au
sbildung, Haltung, Erziehung und Zucht von
Hunden an seine Mitglieder bzw. an die Öffentlichke
it.
(9)
Ankörungen und Ausstellungen von Hunden aller Rasse
n, in Zusammenarbeit mit den jeweiligen
Spezialvereinen. Dazu gehören auch Junghundeveranla
gungsprüfungen und Pfostenschauen.
(10)
Regelung von Streitigkeiten, soweit diese den Verei
n berühren und nicht in die Zuständigkeit der
Verbandskörperschaft bzw. der staatlichen Gerichtsb
arkeit fallen.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1)
Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3
angeführten ideellen und materiellen Mittel erreic
ht
werden:
(2)
Ideelle Mittel
a.
Organisation und Durchführung von hundesportlichen
Wettkämpfen (Leistungs-,
Leistungssiegerprüfungen und Turnieren)
b.
Organisation und Durchführung von nationalen und in
ternationalen
Hundesportveranstaltungen
c.
Die Unterstützung bei der Ausbildung von Hunden zur
gemeinsamen Bewegungs- und
Sportausübung
d.
die Beratung bei sportlicher Betätigung zur Förderu
ng und Erhaltung körperlicher Fitness bei
Mensch und Hund
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e.
Durchführung von Schulungen, Tagungen und Kursen zu
r Aus- und Weiterbildung der
Vereinsmitglieder;
f.
Ehrung von verdienten Mitgliedern und Hundeführern
für die Leistungen im Hundesport und
im Vereinswesen;
g.
Abhaltung regelmäßiger Mitgliederversammlungen;
h.
Im örtlichen und überregionalen Wirkungsbereich Ver
öffentlichung und Weitergabe der
Grundsätze für die Haltung, Erziehung und Ausbildu
ng von Hunden;
i.
Organisation und Durchführung von Ausstellungen
j.
zeitgemäße Öffentlichkeitsarbeit.
(3)
Materielle Mittel
a)
Mitgliedsbeiträge
b)
Erträgnisse von Vereinsveranstaltungen
c)
Erträgnisse aus dem Vertrieb von Drucksorten, Softw
are und sonstigem Material, die für die
Ausbildung von Hunden bzw. die Verwaltung des Verei
ns unerlässlich sind.
d)
Erträgnisse aus der Herausgabe einer eigenen Verein
szeitschrift
e)
Erträgnisse aus dem Betrieb einer Kantine sowie dem
Verkauf von Futtermitteln und
Hundezubehör .
f)
Subventionen und sonstige Beihilfen aus öffentliche
n Mitteln
g)
Erträgnisse aus Kurs- und Sonderkursbeiträgen
h)
Sponsoringbeiträge
i)
Förderungsmittel, Spenden, Sammlungen, Schenkungen,
Vermächtnisse und sonstige
Zuwendungen.
j)
Die materiellen Mittel des Vereines dürfen nur für
die in der Satzung angeführten Zwecke
verwendet werden.
(4)
Geschäftsjahr
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordent
liche Mitglieder, Jugendmitglieder, außerordentlich
e
Mitglieder, Anschlussmitglieder und Ehrenmitglieder
.
(2)
Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an
der Vereinsarbeit beteiligen.
(3)
Jugendmitglieder können Personen bis zum vollendete
n 16. Lebensjahr sein. (Dabei ist das Kalenderjahr
zu verstehen, in dem das 16. Lebensjahr vollendet w
ird)
(4)
Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Ve
reinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöht
en
Mitgliedsbeitrages fördern.
(5)
Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen beso
nderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag
des Vorstandes durch die Generalversammlung.
(6)
Anschlussmitglieder können nur Familienmitglieder b
zw. im gleichen Haushalt lebende Personen sein.
Die Anschlussmitglieder genießen – sofern vom Verei
nsvorstand der Ortsgruppe beschlossen -
Begünstigungen bei der Leistung der Einschreibgebüh
r und des jährlichen Mitgliedsbeitrages. Wird eine
Mitgliedschaft entsprechend (2) bis (5), von der si
ch eine Anschlussmitgliedschaft ableitet, beendet,
so
wandelt sich die Anschlussmitgliedschaft in eine Mi
tgliedschaft entsprechend (2) bis (5) um und es
entfallen ab diesem Zeitpunkt die bis dahin geltend
en Begünstigungen.